Allgemeine Geschäftsbedingungen der

COSOBA GmbH

Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der COSOBA GmbH (cosoba) erforderlich.

Angebote

Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.

Preise

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen des schriftlichen Angebotes. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung zu leisten.

Bei Aufträgen über Lieferungen von Systemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer bis € 500,- beträgt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig. Die Auslieferung erfolgt in diesen Fällen per Nachnahme, also nur dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar, per Scheck oder Kreditkarte gezahlt wird. Der Vertragspartner von cosoba hat sicherzustellen, daß eine Auslieferung entsprechend diesen Bedingungen erfolgen kann. cosoba ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Lizenznehmer und von cosoba im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von cosoba liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend.

cosoba ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und cosoba über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen wurde. Der Lizenznehmer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer cosoba gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 1/2 v. H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt cosoba bei Lieferungsverzögerungen nicht.

Gewährleistung

cosoba gewährleistet, daß die verkaufte Hardware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. cosoba gewährleistet darüber hinaus die Übereinstimmung der dem Lizenznehmer überlassenen Software mit den von cosoba im betreffenden Datenblatt veröffentlichten Programmspezifikationen, sofern die Software auf der zugehörigen Hardware entsprechend den Hersteller-Richtlinien installiert wurde. Soweit dem Lizenznehmer Programme, Software, Interface etc. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernimmt cosoba hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

Der Lizenznehmer wird die Produkte unverzüglich nach Ablieferung bzw. Mitteilung der Betriebsbereitschaft untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Fehler, wird er diesen innerhalb 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Mitteilung der Betriebsbereitschaft schriftlich anzeigen und nach Wahl von cosoba die Produkte zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort bereithalten oder an cosoba zurücksenden. cosoba verpflichtet sich, fehlerhafte Geräte nach eigener Wahl zu reparieren oder durch fehlerfreie Geräte zu ersetzen, sofern die Geräte der jeweiligen Produktspezifikationen betrieben und gemäß den Richtlinien von cosoba gepflegt worden sind. cosoba verpflichtet sich, Software-Fehler, welche die vertragsmäßige Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach Wahl von cosoba und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers zu berichtigen.

cosoba übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft, daß alle Softwarefehler von cosoba beseitigt werden können und daß die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Lizenznehmer gewählten Kombinationen ausführbar sind und seinen Anforderungen entsprechen.

Der Lizenznehmer gewährt cosoba zur etwaigen Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen von cosoba erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Lizenznehmer diese, ist cosoba von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Lizenznehmer oder ein Dritter ohne Zustimmung von cosoba Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den Produkten vornimmt oder die Produkte unsachgemäß behandelt.

Der Lizenznehmer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Reparatur oder Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder, wenn zwischen cosoba und dem Lizenznehmer über die Herabsetzung keine Einigung zustande kommt, von dem entsprechenden Vertrag kostenfrei zurückzutreten. cosoba haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß cosoba deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Lizenznehmer sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. cosoba ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen, die unter dem Absatz Preise genannt wurden, gelten entsprechend. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Stornierung eines Auftrages oder Vornahme einer Bestelländerung, die zu einer Verzögerung der Auslieferung führt, auf Verlangen von cosoba 5% des betreffenden Auftragswertes zum Ausgleich cosoba entstandener Kosten zu entrichten, falls er die Stornierung oder Bestelländerung später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin veranlaßt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens oder Nichteintritt eines Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Lizenznehmers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder Nichteintritt eines Schadens zu führen, bleibt unberührt.
Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch cosoba auf den Lizenznehmer/Käufer über, cosoba versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.

Eigentumsvorbehalt

cosoba behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Lizenznehmer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Bei Einbau in fremde Waren durch den Lizenznehmer wird cosoba Miteigentümer der neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes Ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von cosoba. Der Lizenznehmer ist, sofern er seinen Zahlungsbedingungen gegenüber cosoba nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Lizenznehmer auf das Eigentum von cosoba hinweisen und cosoba unverzüglich benachrichtigen. Der Lizenznehmer tritt an cosoba schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Lizenznehmer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. cosoba kann den Abnehmern des Lizenznehmers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist cosoba jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. cosoba wird die Sicherheiten auf Wunsch des Lizenznehmers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Software

An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei cosoba). Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, daß diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch cosoba Dritten nicht zugänglich sind. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung dieser Verpflichtung zahlt der Lizenznehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des fünfzehnfachen Listenpreises aller an ihn lizenzierten Programme. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt cosoba vorbehalten.

Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Lizenznehmer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts abweichendes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

Schadensersatzansprüche

cosoba haftet gegenüber dem Vertragspartner für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

a) Vorsatz, Produkthaftung:

Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet cosoba nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Grobe Fahrlässigkeit:

Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von cosoba auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte von cosoba verursacht wurde.

c) Einfache Fahrlässigkeit:

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet cosoba nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

d) Verschuldensunabhängige Haftung:

Bei verschuldensunabhängiger Haftung für zugesicherte Eigenschaften, anfängliche Unmöglichkeit sowie während des Verzuges eintretende Unmöglichkeit ist die Haftung von cosoba ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

e) Wiederbeschaffung von Daten:

Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet cosoba nur, wenn der Vertragspartner sichergestellt hat, daß diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

Sonstiges

Der Lizenznehmer kann gegen Ansprüche von cosoba nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Lizenznehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Lizenznehmer kann die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von cosoba übertragen. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.

Die Daten des Lizenznehmers werden geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig bei cosoba gespeichert und verarbeitet.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Darmstadt.

Stand 06/2007

 

 

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